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Steuertipps Tipp des Monats 04/12
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Ab dem 01.01.2006 gilt eine Neuregelung der Kinderbetreuungskosten
Kurzübersicht der Varianten
Beide Eltern erwerbstätig
2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr, "wie" Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig
Ein Elternteil erwerbstätig, der andere Elternteil in Ausbildung oder dauerhaft erkrankt
2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig
Alleinverdiener-Ehe
Keine Geltendmachung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung:20 % der Aufwendungen, maximal 600 € im Jahr.
Kindergartenkinder (zwischen 3 und 6 Jahren)
2/3 der Aufwendungen, generell maximal 4.000 € pro Kind und Jahr als Sonderaus-gaben abzugsfähig
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