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Steuertipps Tipp des Monats 04/12
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Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Liegt hingegen keine der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vor, erfolgt die Veranlagung nur, wenn sie bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt wird. Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur Entscheidung vorgelegt. Vorlagebeschlüsse: VI R 46/05, BFH/NV 2006 S. 1946; VI R 49/04, BFH/NV 2006 S. 1932
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