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Steuertipps Tipp des Monats 04/12
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Das Finanzgericht München musste sich in einer Entscheidung mit der Frage befassen, in welcher Höhe die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen bei Anwendung der Fünftelregelung i.S.d. § 34 EStG zu berücksichtigen sind.
Der Senat hält entsprechend dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, die Progression zu mindern, eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegendenden Einnahmen für geboten, um das aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs.1 und § 32 b EStG entstandene Problem zu lösen. Diese Lösung ist auch mit dem Gesetzeswortlaut und Sinn und Zweck dieser Vorschrift vereinbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig - die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt.
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