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Steuertipps Tipp des Monats 04/12
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Damit die Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, müssen diese durch Vorlage von Quittungen des Buchhandels nachgewiesen werden. Die Belege müssen sowohl den Namen des Käufers als auch den Titel des angeschafften Buches enthalten. Der Bundesfinanzhof bekräftigt in zwei aktuellen Urteilen, dass die Kassenquittung nicht ausreicht (AZ. VIII R 27/08 und VIII R 26/08).
Das Finanzamt akzeptiert keine Registrierkassenquittungen, auf denen der Erwerber nachträglich den Titel des angeschafften Buches vermerkt und seine Verwendung darlegt. Generell haben Steuerzahler nämlich eine erhöhte Nachweispflicht bei der Fachliteratur.
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